Sehr geehrte/r Frau/Herr Bürgermeister/in,
das Bundesamt für Eich und Vermessungsamt (BEV) nimmt einige kritische Fälle, die in Verfahren der Vermessungsbehörden aufgetreten sind zum Anlass, andere Behörden und Stellen der öffentlichen Verwaltung, die in ihrem Aufgabenportfolio im engeren und weiteren Umfeld auch mit Grundstücksvermessungen konfrontiert sind, grundsätzlich über die Befugnisse und Kompetenzen im Zusammenhang mit dem (Grund-)Kataster in Österreich zu informieren.
Es kommt bedauerlicher Weise immer wieder vor, dass Personen Dienstleistungen und Vermessungen von Grundstücksgrenzen anbieten, denen die notwendige Befugnis dazu fehlt. Dieser Umstand kann mitunter zu schwerwiegenden Folgen für die Eigentümer*innen und/oder für die zuständigen Behörden führen, da oftmals Vermessungsurkunden falsch interpretiert werden und damit auch Grundstücksgrenzen falsch in der Natur gekennzeichnet werden.
Das BEV möchte als gesetzlich zuständige Institution für die Führung des Katasters in Österreich darüber informieren, wie die Verantwortung und die Prozesse in Zusammenhang mit Grundstücksangelegenheiten in Österreich geregelt sind, welche Befugnisse erforderlich sind und was das in Folge für andere Behörden, wie beispielsweise die Baubehörden, bedeutet.
Befugnisse in Grundstücksangelegenheiten, insbesondere bei der Festlegung und Änderung von Grundstücksgrenzen, sind im Vermessungsgesetz und im Liegenschaftsteilungsgesetz
geregelt. Eine klare Aufgabentrennung zwischen der Vermessungsbehörde und den freiberuflichen Ziviltechniker*innen, den Ingenieurkonsulent*innen für Vermessungswesen („Zivilgeometern“), hat sich jahrzehntelang bewährt und ist europaweit ein Vorzeigemodell in der Kooperation zwischen Staat und Privat.
Die Führung des Katasters ist eine öffentliche Aufgabe, die den staatlichen Stellen, nämlich den Vermessungsämtern, übertragen ist. Bei der Erstellung von Plänen für die grundbücherliche Teilung von Liegenschaften kommt den Ingenieurkonsulent*innen für Vermessungswesen eine entscheidende Rolle zu. Diese beiden Institutionen sind gesetzlich befugt, Grenzvermessungen im Sinne des Vermessungsgesetzes und Liegenschaftsteilungsgesetzes durchzuführen und die dafür erforderlichen Pläne als öffentliche Urkunden zu erstellen. Daneben sind auch bestimmte Bundes- oder Landesdienststellen und die Agrarbehörden in eingeschränkter Form dazu befugt.
Um ein gemeinsames Verständnis für die Bedeutung von rechtlich gesicherten Grundlagen und Voraussetzungen für die Eigentumsbildung und für private und öffentliche Bauvorhaben zu schaffen, plant das BEV Informationsveranstaltungen, in welchen wir Ihnen gerne Probleme in diesem Zusammenhang erläutern und Ihre Fragen beantworten wollen. Nähere Details zu diesen Informationsveranstaltungen werden wir Ihnen noch rechtzeitig mitteilen.
Fragen in diesem Zusammenhang beantworten Ihnen aber auch jederzeit gerne die Leiter*innen der zuständigen Vermessungsämter.
Mit freundlichen Grüßen Der Leiter des BEV:
DI Wernher Hoffmann
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