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Kompetenz in Grundstücksvermessungen

Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat ein Informationsschreiben an die BürgermeisterInnen ausgesendet, um der Bedeutung der IngenieurkonsulentInnen im Zusammenhang mit der Rechtssicherheit des Katasters Ausdruck zu geben.

 

Sehr geehrte/r Frau/Herr Bürgermeister/in, 

das Bundesamt für Eich und Vermessungsamt (BEV) nimmt einige kritische Fälle, die in  Verfahren der Vermessungsbehörden aufgetreten sind zum Anlass, andere Behörden und  Stellen der öffentlichen Verwaltung, die in ihrem Aufgabenportfolio im engeren und weiteren  Umfeld auch mit Grundstücksvermessungen konfrontiert sind, grundsätzlich über die  Befugnisse und Kompetenzen im Zusammenhang mit dem (Grund-)Kataster in Österreich zu  informieren. 

Es kommt bedauerlicher Weise immer wieder vor, dass Personen Dienstleistungen und  Vermessungen von Grundstücksgrenzen anbieten, denen die notwendige Befugnis dazu fehlt.  Dieser Umstand kann mitunter zu schwerwiegenden Folgen für die Eigentümer*innen  und/oder für die zuständigen Behörden führen, da oftmals Vermessungsurkunden falsch  interpretiert werden und damit auch Grundstücksgrenzen falsch in der Natur gekennzeichnet  werden. 

Das BEV möchte als gesetzlich zuständige Institution für die Führung des Katasters in  Österreich darüber informieren, wie die Verantwortung und die Prozesse in Zusammenhang  mit Grundstücksangelegenheiten in Österreich geregelt sind, welche Befugnisse erforderlich  sind und was das in Folge für andere Behörden, wie beispielsweise die Baubehörden,  bedeutet.  

Befugnisse in Grundstücksangelegenheiten, insbesondere bei der Festlegung und Änderung  von Grundstücksgrenzen, sind im Vermessungsgesetz und im Liegenschaftsteilungsgesetz 
geregelt. Eine klare Aufgabentrennung zwischen der Vermessungsbehörde und den  freiberuflichen Ziviltechniker*innen, den Ingenieurkonsulent*innen für Vermessungswesen  („Zivilgeometern“), hat sich jahrzehntelang bewährt und ist europaweit ein Vorzeigemodell in  der Kooperation zwischen Staat und Privat. 

Die Führung des Katasters ist eine öffentliche Aufgabe, die den staatlichen Stellen, nämlich  den Vermessungsämtern, übertragen ist. Bei der Erstellung von Plänen für die  grundbücherliche Teilung von Liegenschaften kommt  den  Ingenieurkonsulent*innen für  Vermessungswesen eine entscheidende Rolle zu. Diese beiden Institutionen sind gesetzlich  befugt, Grenzvermessungen im Sinne des Vermessungsgesetzes und  Liegenschaftsteilungsgesetzes durchzuführen und die dafür erforderlichen Pläne als  öffentliche Urkunden zu erstellen. Daneben sind auch bestimmte Bundes- oder  Landesdienststellen und die Agrarbehörden in eingeschränkter Form dazu befugt.  

Um ein gemeinsames Verständnis für die Bedeutung von rechtlich gesicherten Grundlagen  und Voraussetzungen für die Eigentumsbildung und für private und öffentliche Bauvorhaben zu schaffen, plant das BEV Informationsveranstaltungen, in welchen wir Ihnen gerne Probleme  in diesem Zusammenhang erläutern und Ihre Fragen beantworten wollen. Nähere Details zu  diesen Informationsveranstaltungen werden wir Ihnen noch rechtzeitig mitteilen. 

Fragen in diesem Zusammenhang beantworten Ihnen aber auch jederzeit gerne die  Leiter*innen der zuständigen Vermessungsämter. 

Mit freundlichen Grüßen  Der Leiter des BEV: 

DI Wernher Hoffmann 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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